Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand: Jänner 2025
Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind fester Bestandteil aller Verträge mit der Philip Schönberger Goodfloors (im Folgenden kurz „Auftragnehmer“ genannt). Mündliche Absprachen – dazu zählen Vereinbarungen, Ergänzungen oder Änderungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen – sind nur dann rechtsgültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden. Eine Lieferung allein gilt nicht als Anerkennung abweichender Bedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer nicht akzeptiert. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, Lieferungen von Waren, weiteren Leistungen sowie für Reparaturen, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
Alle Angebote des Auftragnehmers sowie der Inhalt sonstiger Geschäftsunterlagen sind vollkommen unverbindlich, freibleibend und können vom Auftragnehmer jederzeit geändert oder widerrufen werden. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Angebotsunterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Ein Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald der Auftraggeber das Angebotsformular unterzeichnet hat.
Der Auftraggeber verzichtet, sofern er kein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ist, auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Die angegebenen Preise beruhen auf den aktuellen Lohn- und Materialkosten. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei Preisänderungen, die mehr als zwei Monate nach Vertragsabschluss eintreten, den Angebotspreis entsprechend zu erhöhen oder zu senken. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Forderungen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, es handelt sich um ein Verbrauchergeschäft.
Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, ist der Rechnungsbetrag binnen 20 Tagen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Rechnungen gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen sieben Werktagen ab Erhalt schriftlich beeinsprucht werden. Im Falle des Zahlungsverzugs werden die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet. Zahlungen entfalten nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn sie auf das vom Auftragnehmer bekannt gegebene Konto eingehen. Zahlungen an Mitarbeiter dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung erfolgen. Bei Bewilligung von Teilzahlungen tritt Terminsverlust ein, sobald der Auftraggeber mit einer Rate in Verzug gerät; der gesamte noch offene Betrag wird dann sofort fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Auftraggeber, sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu tragen. Mahnungen des Auftragnehmers werden mit EUR 25,00 pro Mahnung und für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses mit EUR 30,00 pro begonnenes Halbjahr berechnet.
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Auftraggeber verpflichtet, das Eigentumsrecht des Auftragnehmers geltend zu machen und diesen umgehend zu informieren. Werden die gelieferten Waren mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Waren verbunden oder vermischt, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware zur übrigen Ware.
Lieferfristen werden nach bestem Wissen angegeben und gelten ausschließlich in schriftlicher Form. Sollten Ereignisse eintreten, die die Erfüllung des Auftrages zu den vereinbarten Bedingungen unmöglich machen (z. B. höhere Gewalt, Streik, Epidemien), steht es dem Auftragnehmer frei, vom Auftrag zurückzutreten, falls der Auftraggeber den geänderten Bedingungen und Preisen nicht zustimmt. Ersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen sind zu den vereinbarten Bedingungen abzunehmen und zu bezahlen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Die genaue Lieferzeit wird vom Auftragnehmer festgelegt.
Der Transport erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Wahl des Transportmittels liegt beim Auftragnehmer. Bei Lieferung „frei Haus“ erfolgt die Anlieferung ohne Abladen. Der Auftraggeber hat für freie Zufahrt und eine geeignete Abstellfläche am Abladeplatz zu sorgen. Zudem muss eine zur Leistungsannahme berechtigte Person am Lieferort anwesend sein. Werden Sonderanfertigungen nicht in einer Lieferung abgenommen, fallen nach zwei Monaten Lagerkosten in Höhe von EUR 50,00 pro Rolle oder Palette und Monat für die im Werk verbliebene Menge an.
Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Übernahme der Lieferung oder Leistung, bei versteckten Mängeln unmittelbar nach deren Feststellung, schriftlich und detailliert an den Auftragnehmer zu melden.
Gewährleistungsansprüche sind bei Unternehmergeschäften nicht abtretbar. Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund vom Auftragnehmer nicht anerkannter Gegenforderungen ist unzulässig. Der Auftraggeber darf Gegenforderungen, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche nicht mit offenen Forderungen aufrechnen oder wegen dieser Ansprüche Zahlungen zurückhalten, es sei denn, es handelt sich um ein Verbrauchergeschäft. Werden Lieferungen oder Leistungen nach Angaben, Zeichnungen oder Modellen des Auftraggebers angefertigt, beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers darauf, dass die Ausführung gemäß den Vorgaben des Auftraggebers erfolgte, nicht aber auf die Richtigkeit der Planung. Natürlicher Verschleiß, Defekte durch fehlerhafte oder unsachgemäße Behandlung sowie außergewöhnliche äußere oder gewaltsame Einflüsse sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Unternehmergeschäften ein Jahr. Bei Velours-Teppichböden kann es zu dauerhaften Schattierungen (Shading) kommen, deren Ursache nicht material- oder konstruktionsbedingt ist; hierfür wird keine Gewährleistung übernommen.
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf Schäden, die am Gegenstand der Lieferung oder Leistung entstanden sind. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden oder Folgeschäden, sowie Personenschäden, haftet der Auftragnehmer nicht.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Unternehmenssitz des Auftragnehmers: Billrothstraße 117, 4600 Wels.